§ 264 Abs 5 Z 5 ASVG - Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Witwenpension sind auch Pensionen aufgrund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme zu berücksichtigen, nicht aber eine vom Hinterbliebenen bezogene (auch ausländische) Betriebspension. Ob nun eine vom Versicherten im Ausland bezogene Pensionsleistung (hier: Teachers-Pension in Großbritannien) als Betriebspension anzusehen ist und daher nicht unter den Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 ASVG fällt, kann nur aufgrund von Feststellungen über Rechtsgrund, Finanzierung, Leistungsumfang und Kreis der Leistungsbezieher dieser Pensionsleistung beurteilt werden.