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UFS: Laufende Aufwendungen einer Heilpädagogin für Therapiehunde als Werbungskosten

Lohnsteuer und AbgabenARD 5987/11/2009 Heft 5987 v. 15.9.2009

§ 16 Abs 1 Z 7, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG - Ist eine Heilpädagogin auf tiergestützte Therapie in der Behandlung von behinderten Menschen spezialisiert und wird sie auch in diesem Bereich tätig, sind die von ihr gehaltenen Therapiehunde als Arbeitsmittel anzusehen. Die für diese Arbeitsmittel (Hunde) anfallenden laufenden Aufwendungen - wie zB Futter, Tierarztkosten - stellen daher Werbungskosten dar.

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