§ 16 Abs 1 Z 7, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG - Ist eine Heilpädagogin auf tiergestützte Therapie in der Behandlung von behinderten Menschen spezialisiert und wird sie auch in diesem Bereich tätig, sind die von ihr gehaltenen Therapiehunde als Arbeitsmittel anzusehen. Die für diese Arbeitsmittel (Hunde) anfallenden laufenden Aufwendungen - wie zB Futter, Tierarztkosten - stellen daher Werbungskosten dar.