§ 5 Abs 1 KV-Feuerfest- und Schornstein-(Kamin)-bau - Die in § 5 Abs 1 Z 2 lit b KV-Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)bau vorgesehene Zulage von 80 % zum Kollektivvertragslohn für Arbeiten auf Gerüsten gebührt nur dann, wenn die Reparatur- oder Abbrucharbeiten in einer Arbeitshöhe von mehr als 25 m zu verrichten sind und die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes in dieser Höhe nicht mit gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen, mithilfe von Rohrgerüsten oder mithilfe ähnlich gesicherter Vorrichtungen ermöglicht wird.