KV-Güterbeförderungsgewerbe/Arbeiter - Die Parteien des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter haben bei der Festsetzung des Mindestlohns die Entscheidung getroffen, gleiche Tätigkeiten von Arbeitnehmern dann unterschiedlich zu bewerten, wenn Arbeitnehmer die Lehrabschlussprüfung als Berufskraftfahrer abgelegt haben. Selbst wenn daher ein Arbeitnehmer nach der Ablegung der Lehrabschlussprüfung dieselben arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten ausübt wie vor der Prüfung (mögen sie auch nicht den Anforderungen an Berufskraftfahrer entsprechen), führt der formelle Akt der erfolgreichen Lehrabschlussprüfung als Berufskraftfahrer automatisch zu einer höheren Einstufung des Arbeitnehmers in die Lohnkategorie 6 des KV-Güterbeförderungsgewerbe/Arbeiter.