OGH 2. 4. 2009, 8 ObA 66/08a
§ 37 Abs 2 lit a NÖ GVBG - Auch für die Kündigung eines Vertragsbediensteten gilt der Unverzüglichkeitsgrundsatz, doch darf dieser nicht überspannt werden. Bei Dauertatbeständen, bei denen sich die Pflichtverletzung wiederholt bzw über einen längeren Zeitraum erstreckt, können die Auflösungsgründe so lange geltend gemacht werden, als sie andauern.