§ 1151 ABGB, § 1 Abs 2 Z 2 MRG - Wohnungen, die aufgrund eines Dienstvertrages oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen überlassen werden, unterliegen gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht dem Mietrechtsgesetz, was ua bei der Aufkündigung von Dienstwohnungen zu Unterschieden führt. Für die Beurteilung einer Wohnung als Dienstwohnung iSd § 1 Abs 2 Z 2 MRG ist erforderlich, dass der Dienstvertrag Anlass bzw Geschäftsgrundlage des Bestandvertrages ist und eine Verknüpfung mit der Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt. War das Dienstverhältnis nicht mehr als ein Motiv für den Bestandvertrag, ist nicht von einer Dienstwohnung im Sinne des MRG auszugehen.