Steuervorteile - aktuell durch das Steuerreformgesetz 2009, BGBl I 2009/26, ARD 5948/3/2009 - können nur bei Vorliegen von echten Nettolohnvereinbarungen, bei denen sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Nettolohn bezieht, vom Arbeitgeber einbehalten werden. Echte Nettolohnvereinbarungen werden in der Praxis kaum abgeschlossen.
Anfragebeantwortung des BMASK 10. 8. 2009, 2438/AB NR 24. GP