OLG Wien 9. 9. 2008, 10 Ra 73/08s
→ ao Revision zurückgewiesen durch OGH 28. 1. 2009, 9 ObA 154/08z
§ 863 ABGB, § 82 lit f GewO 1859 - Aus bloßem Schweigen ist grundsätzlich nicht die Bedeutung einer Zustimmung abzuleiten. Wenn allerdings der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann, muss unter diesen besonderen Umständen im Stillschweigen eine Zustimmung erblickt werden.