BGBl I 2009/97, ausgegeben am 18. 8. 2009
Mit der vorliegenden Änderung des § 81 ASGG wird ab 1. 8. 2009 verankert, dass bei der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, die Übermittlung einer Entscheidungausfertigung an das BMASK nunmehr im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu erfolgen hat.