§ 122 Abs 7 und Abs 8 WKG - Die an die Lohnsumme anknüpfende Kammerumlage 2 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) verletzt die Niederlassungsfreiheit (Art 43 EG) nicht, weil sie unterhalb jener Schwelle angesiedelt ist, ab der eine Behinderung der Grundfreiheit angenommen werden kann. Auch das Beihilfeverbot nach Art 87 EG ist nicht berührt, weil von einer Altbeihilfe ausgegangen werden muss, soweit ein beihilferechtliches Problem gegeben wäre. Verfassungsrechtliche Fragen sind vom VfGH aufzugreifen und nicht vom UFS.