§ 122 Abs 1 WKG - Die an den Umsatz anknüpfende Kammerumlage 1 ist nicht EU-widrig. Die Einforderung der Umlage stellt keine „Rückgängigmachung“ der gemäß Art 168 MWSt-Systemrichtlinie gewährten Vorsteuer dar. Auch ein Verstoß gegen Art 33 6. MwSt-RL (neu Art 401) ist nicht gegeben, weil die Kammerumlage keine der Mehrwertsteuer ähnliche Abgabe ist. Auch die Niederlassungsfreiheit und das Beihilfenrecht werden durch das WKG in diesem Zusammenhang nicht verletzt.