VwGH 10. 6. 2009, 2007/08/0055
§ 412 Abs 6 ASVG - Gemäß § 412 Abs 6 ASVG hat ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann jedoch dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkennen, wenn der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint (Z 1) oder das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von SV-Beiträgen gerichtet ist (Z 2).