§ 23 AngG, § 914 ABGB - Wird das Dienstverhältnis mit einem Arbeitnehmer jeweils kurz vor Weihnachten unter Abgabe einer Wiedereinstellungszusage für das darauffolgende Frühjahr beendet, werden die Lohnansprüche abgerechnet und wird der Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet, um ihm den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, ist jeweils von einer echten Unterbrechung des Dienstverhältnisses auszugehen.