§ 4, § 8 BUAG - Im BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer dennoch zur Abdeckung eines Betriebsurlaubs, der zeitlich über den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach dem BUAG hinausgeht, „Urlaub“ vereinbart, kann dies nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden, bei der die Vertragsparteien offensichtlich auch beabsichtigen, dass dieser „Urlaub“ auf spätere nach dem BUAG entstehende Urlaubsansprüche „angerechnet“ werden soll.