§ 13c Abs 4 BUAG, § 879 ABGB - Wandeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine ausgesprochene Entlassung zunächst in eine einvernehmliche Auflösung und dann in eine Arbeitgeberkündigung um, um die Abfertigungsansprüche gegen die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu wahren, sind diese Vereinbarungen nur dann sittenwidrig, wenn die Entlassung berechtigt erfolgt ist. Konnte hingegen der Arbeitgeber die Entlassung auf keinen wichtigen Grund stützen, war die einvernehmliche Änderung des Beendigungsgrundes auch zulasten der BUAK zulässig und besteht der Abfertigungsanspruch zu Recht.