§ 6, § 8 IESG, § 290a Abs 3, § 294 EO - Auf die Forderung eines Arbeitnehmers auf Insolvenz-Entgelt kann Exekution durch Pfändung und Überweisung geführt werden. Der Gläubiger, dem der Anspruch des Verpflichteten auf Insolvenz-Entgelt überwiesen wurde, ist berechtigt, diesen Anspruch namens des Verpflichteten durch Antragstellung bei der IEF-Service-GmbH geltend zu machen. Die in der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansicht, dem Überweisungsgläubiger komme keine Antrags- bzw (im Rahmen der sukzessiven Kompetenz) Klagelegitimation hinsichtlich des überwiesenen Anspruchs auf Insolvenz-Entgelt zu, ist nicht länger aufrecht zu halten.