RL 2009/69/EG des Rates vom 25. 6. 2009 zur Änderung der RL 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr
ABl L 175 vom 4. 7. 2009 S 12 ff
Die Einfuhr von Gegenständen ist gemäß Art 138 Abs 1 RL 2006/112/EG (= EG-MwSt-SystemRL; vgl ARD 5736/1/2006) grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit, wenn darauf eine Lieferung oder Verbringung dieser Gegenstände an einen Steuerpflichtigen (bzw unter den Voraussetzungen des Art 138 Abs 2 Buchstabe c EG-MwSt-SystemRL auch an einen Nichtsteuerpflichtigen) in einem anderen Mitgliedstaat folgt; die näheren Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Allerdings hat sich erwiesen, dass Unterschiede bei der Anwendung von den Händlern missbraucht werden, um die Zahlung der Mehrwertsteuer zu umgehen.