§ 2 Abs 1, § 8 BEinstG, Art 10 ARB 1/80 - Türkische Staatsangehörige, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, dürfen auch hinsichtlich der Bedingungen der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht schlechter gestellt werden als Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Da der Kündigungsschutz begünstigter Behinderter gemäß § 8 Abs 2 BEinstG von der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abhängig ist, darf einem türkischen Arbeitnehmer, der mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht verwehrt werden.