§ 177, § 203 ASVG - Nach Nr 25 der Anlage 1 zum ASVG stellen Meniskusschäden bei Bergleuten nach mindestens 3-jähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tag und bei anderen Personen nach mindestens 3-jähriger regelmäßiger Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung eine Berufskrankheit dar. Der Begriff „regelmäßig“ drückt dabei ein häufiges Immer-Wiederkehren der Zwangsarbeitshaltung aus.