§ 12 Abs 2 Z 1 und Z 2 lit a UStG idF BGBl I 1998/9 - Wird ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke genutzt, so ergibt sich der Vorsteuerausschluss hinsichtlich des privaten Wohnzwecken dienenden Gebäudeteils bereits als Rechtsfolge der Anwendung der durch die 6. MwSt-RL gedeckten Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG , die unabhängig von § 12 Abs 2 Z 1 UStG anwendbar ist.