OLG Wien 20. 11. 2008, 10 Ra 130/08y
§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Ein Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass geschlechtliche Selbstbestimmung, sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Hat ein Vorgesetzter die ihm untergebenen