§ 6 Abs 1 Z 1, § 12 GlBG - Der Schutz von Arbeitnehmern vor sexueller Belästigung setzt nicht erst mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ein, sondern besteht auch schon im vorvertraglichen Stadium, um das Ziel zu erreichen, die gesamte Arbeitswelt diskriminierungsfrei zu stellen. Bereits in diesem Stadium trifft den Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des sich bewerbenden Arbeitnehmers.