§ 9 Abs 1, Abs 4 VStG - Werden mehrere verantwortliche Beauftragte mit dem räumlichen Wirkungsbereich „sämtliche Baustellen des Unternehmens“ bestellt und wird auf jeder Baustelle einer der Beauftragten als Bauleiter eingesetzt, ist diese Bestellung rechtlich unwirksam, weil der Verantwortungsbereich nicht klar abgegrenzt ist und die Behörde im Einzelfall erst Ermittlungen anstellen müsste, wer auf der jeweiligen Baustelle als Bauleiter mit der erforderlichen Anordnungsbefugnis in Hinblick auf die Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen ausgestattet ist.