§ 1295, § 333 ASVG - In der bloßen Verwendung einer über 50 Jahre alten Maschine ohne erkennbaren Hinweis darauf, dass diese bereits einen gefährlichen Riss aufweist, kann kein auf die Verletzung von Arbeitnehmern gerichteter Vorsatz erblickt werden. Kann dem Arbeitgeber aber auch sonst ein Vorsatz am Schadenseintritt durch einen Defekt an der Maschine nicht nachgewiesen werden, kommt ihm das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute und er wird dem beim Unfall verletzten Arbeitnehmer nicht schadenersatzpflichtig.