LGBl für Tirol 2009/38, ausgegeben am 28. 5. 2009
Durch die vorliegende Änderung der Tiroler Landarbeitsordnung 2000 wird va die Möglichkeit zur außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses auch nach der Probezeit verankert (vgl BGBl I 2008/82, ARD 5877/1/2008).