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Verjährungshemmung für Forderungen zwischen Ehepartnern

VerfahrensrechtARD 5940/6/2009 Heft 5940 v. 6.3.2009

§ 1495 ABGB - Die Bestimmung des § 1495 ABGB, wonach der Beginn und der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche zwischen Ehegatten gehemmt sind, solange die Ehe aufrecht ist, gilt nicht analog auch für arbeitsrechtliche Ansprüche einer Arbeitnehmerin gegen die Arbeitgeber-GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der (mittlerweile geschiedene) Ehegatte der Arbeitnehmerin war. Dabei handelt es sich nämlich nicht um Forderungen zwischen Ehegatten, sondern um solche gegenüber der GmbH.

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