VwGH 21. 11. 2008, 2008/02/0203
§ 90 StPO, Art 4 Abs 1 7. ZPMRK - Die Zurücklegung einer Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO führt noch nicht dazu, dass eine Verfolgung einer dem Arbeitgeber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung (hier: nach dem ASchG) aus dem Grunde des Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention ausgeschlossen wäre.