OGH 24. 7. 2008, 10 ObS 100/08s
§ 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG - Nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich ua in Ausübung der Pflichten ereignen, die den Mitgliedern des Österreichischen Bergrettungsdienstes im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls obliegen. Dabei ist die Abgrenzung zum Freizeitunfall nicht immer einfach.