§ 86 Abs 4, § 175, § 363 ASVG - Nimmt ein Dienstgeber in seiner Unfallmeldung an die AUVA nur auf den tödlichen Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers Bezug, ohne zu erwähnen, dass auch ein weiterer Arbeitnehmer bei diesem Unfall verletzt wurde, kann diese Meldung nicht auch als Unfallmeldung iSd § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG betreffend den verletzten Arbeitnehmer qualifiziert werden, sodass der verunglückte Arbeitnehmer allein darauf nicht sein Begehren auf rückwirkende Gewährung einer Versehrtenrente stützen kann, wenn der Anspruch binnen 2 Jahren weder von Amts wegen festgestellt noch eine Feststellung des Anspruchs vom Arbeitnehmer beantragt wurde.