OGH 10. 4. 2008, 9 ObA 172/07w
→ in Zurückweisung der Revision gegen das Urteil OLG Wien 30. 7. 2007, 10 Ra 86/07a, ARD 5844/8/2008
§ 333 Abs 1 ASVG - Besteht zwischen einem Arbeitgeber und der bei einem Arbeitsunfall verletzten Person ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Z 2 ASVG, kommt es für die Anwendung des Haftungsausschlusses des § 333 ASVG nicht darauf an, ob der Verletzte vom Arbeitgeber zur Vollversicherung (§§ 4 ff ASVG) oder zur Teilversicherung in der Unfallversicherung (§ 7 Z 3 ASVG, § 8 Abs 1 Z 3 ASVG) angemeldet war oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob bei einem ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung vorhanden war.