§ 1 Abs 3 LVO - Führt ein Arzt als Einzelunternehmer eine Arztpraxis und ist er zudem als Komplementär zu 50 % an einer (unrentablen) KEG für alternative Heilmethoden beteiligt und besteht zwischen dem Einzelunternehmen und der Beteiligung ein wirtschaftlicher Zusammenhang, so kann die „Gesamtrentabilität“ iSd § 1 Abs 3 LVO nicht bereits ausgeschlossen werden, wenn sich die Betätigung der KEG nicht positiv auf die Ertragslage der Arztpraxis ausgewirkt hat. § 1 Abs 3 LVO hat nämlich zur Voraussetzung, dass eine Betätigung aus Gründen der Gesamtrentabilität (oder der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung) aufrechterhalten wird, und stellt damit in erster Linie auf eine ex-ante beurteilte Eignung, die Gesamtrentabilität zu steigern, und nicht auf eine ex-post beurteilte tatsächliche Entwicklung der Gesamtrentabilität ab.