§ 41 Abs 1 Z 2 EStG - Wird ein Beschäftigungsverhältnis zum Ende eines Kalendermonats (hier: August 2007) beendet und das nächste erst mit Beginn des nächsten Kalendermonats (hier: September 2007) aufgenommen, liegen keine überschneidenden Beschäftigungsverhältnisse vor. Der Umstand, dass der für vorhergehende Lohnzahlungszeiträume vom ersten Arbeitgeber zu gewährende sonstige Bezug (anteiliger 14. Monatsbezug) erst im darauffolgenden Monat (hier: Anfang September 2007) ausbezahlt wird, führt nicht zum gleichzeitigen Bezug von zwei lohnsteuerpflichtigen Einkünften. Da somit kein Pflichtveranlagungsfall iSd § 41 Abs 1 Z 2 EStG vorliegt, ist die Rücknahme eines Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung möglich.