§ 1295 Abs 1, § 1299 ABGB - Ein Steuerberater muss nicht von sich aus Nachforschungen über tatsächliche Umstände im Betrieb seines Klienten anstellen, die bei der Steuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden könnten; solche Umstände muss der Klient bekannt geben.