§ 9, § 24 Abs 1 AlVG - Ein Arbeitsloser, dem in einem Zeitraum von knapp einem Jahr dreimal die Notstandshilfe vorübergehend entzogen wurde, weil er vom AMS vermittelte, zumutbare Stellenangebote nicht angenommen hat, lässt durch dieses Verhalten dauernde Arbeitsunwilligkeit erkennen. Er steht somit der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung, sodass die Notstandshilfe auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.
VwGH 19. 12. 2007, 2005/08/0165