§ 22 Z 2 EStG, § 41 FLAG, § 122 Abs 7 WKG - Mit dem Vorbringen, der zu 30,25 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sei zwar nicht aufgrund seiner Beteiligung weisungsungebunden, übe seine Tätigkeit für die Gesellschaft aber auf Basis eines Werkvertrages sehr wohl weisungsfrei aus, wird noch nicht aufgezeigt, dass einer der seltenen Ausnahmefälle vorläge, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer seiner Gesellschaft anzusehen wäre. Für die Vergütungen, die dem - in den geschäftlichen Organismus eingegliederten - Geschäftsführer gewährt werden, ist daher der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag abzuführen.