§ 1 Abs 6 Z 2 IESG - Seit der IESG-Novelle BGBl I 2005/102 sind die vertretungsbefugten Organe einer juristischen Person nicht mehr pauschal vom Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen. Die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung einer insolvenzentgeltsicherungsrechtlichen „Fortwirkung der Organtätigkeit“ ist daher nicht länger aufrechtzuerhalten. Auch eine Fortwirkung der „Nichtarbeitnehmereigenschaft“ während der Vorstandstätigkeit scheidet aus. Einem ehemaligen Vorstandsmitglied gebührt daher für offene Forderungen aus einem an seine Vorstandsfunktion anschließenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich Insolvenz-Ausfallgeld.