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Änderung des Glücksspielgesetzes - BGBl

Neue VorschriftenARD 5891/6/2008 Heft 5891 v. 2.9.2008

BGBl I 2008/126, ausgegeben am 26. 8. 2008

Die direkte Annahme von Trinkgeld bei der Durchführung von Ausspielungen war schon bisher aus ordnungspolitischen Gründen (insb Unterbindung von Manipulationsanreizen) untersagt (Ausnahme: Cagnotte). Dieses Verbot wird nun mit Wirksamkeit ab 27. 8. 2008 in § 52 Z 11 GSpG auch verwaltungsstrafrechtlich abgesichert (Geldstrafe bis zu € 22.000,-).

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