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Arbeiterkammerumlage - Einhebungsvergütung für SV-Träger

Neue VorschriftenARD 5891/5/2008 Heft 5891 v. 2.9.2008

BGBl II 2008/286, ausgegeben am 7. 8. 2008

Durch die vorliegende Verordnung des BMSK wird die Höhe der den SV-Trägern gebührenden Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage ab 1. 7. 2008 mit 1,5 % der jeweils eingehobenen Umlagebeträge festgesetzt.

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