BGBl I 2008/126, ausgegeben am 26. 8. 2008
Die direkte Annahme von Trinkgeld bei der Durchführung von Ausspielungen war schon bisher aus ordnungspolitischen Gründen (insb Unterbindung von Manipulationsanreizen) untersagt (Ausnahme: Cagnotte). Dieses Verbot wird nun mit Wirksamkeit ab 27. 8. 2008 in § 52 Z 11 GSpG auch verwaltungsstrafrechtlich abgesichert (Geldstrafe bis zu € 22.000,-).