BGBl II 2008/286, ausgegeben am 7. 8. 2008
Durch die vorliegende Verordnung des BMSK wird die Höhe der den SV-Trägern gebührenden Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage ab 1. 7. 2008 mit 1,5 % der jeweils eingehobenen Umlagebeträge festgesetzt.