§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Die Aufwendungen eines Pastoralassistenten für ein Arbeitszimmer können nicht als Werbungskosten anerkannt werden, weil sich der Mittelpunkt einer seelsorgerischen Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung außerhalb eines Arbeitszimmers befindet.
UFS Wien 27. 3. 2008, RV/3357-W/07