VwGH 19. 9. 2007, 2007/08/0100
§ 415 ASVG, Art 131 B-VG - Gemäß § 415 Abs 1 ASVG steht gegen Bescheide des Landeshauptmannes über Einsprüche in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung die Berufung an den zuständigen Bundesminister dann zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.