§ 41 FLAG, § 47 Abs 2 EStG - Auch wenn die Organisation des gesamten Betriebes den Mitarbeitern (Taxilenker) übertragen wird und sich die Mitwirkung der Betriebsinhaberin im Wesentlichen auf die für das Funktionieren dieser dezentralistischen Organisationsform notwendige Bildung von Teams beschränkt, steht fest, dass die Taxilenker in den betrieblichen Organismus eingegliedert und daher nichtselbstständig tätig sind. Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sind somit abzuführen
