§ 26 Z 4 EStG - Reisevergütungen, die ein Abfallsammelunternehmen an seine LKW-Chauffeure auszahlt, können nicht nach § 26 Z 4 EStG als nicht steuerbar behandelt werden, wenn anhand der entsprechenden Aufzeichnungen für das Finanzamt die exakte Dauer sowie Zweck und Ziel der behaupteten Dienstreisen in Form von aufeinander folgenden Fahrten zur Verbringung von diversen Abfallstoffen von Kunden zu Entsorgungsbetrieben nicht leicht nachprüfbar sind.