vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gleitschirmkurse eines deutschen Unternehmens in Österreich

Lohnsteuer und AbgabenARD 5882/7/2008 Heft 5882 v. 25.7.2008

Art 4, Art 6 Abs 1 DBA-BRD 1954 - Betreibt ein deutscher Unternehmer eine Gleitschirmschule mit dem Zweck, Flugschüler auszubilden und die Prüfungen für die entsprechenden Berechtigungsscheine vorzubereiten und abzunehmen, so entspricht diese Tätigkeit der einer Fahrschule, nicht jedoch dem Betrieb eines Verkehrsmittels der Luftfahrt. Art 6 DBA-BRD 1954, nach dem das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus dem Betrieb der Luftfahrt dem Staate des Orts der Geschäftsleitung (hier: Deutschland) zusteht, ist somit nicht anwendbar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte