Art 4, Art 6 Abs 1 DBA-BRD 1954 - Betreibt ein deutscher Unternehmer eine Gleitschirmschule mit dem Zweck, Flugschüler auszubilden und die Prüfungen für die entsprechenden Berechtigungsscheine vorzubereiten und abzunehmen, so entspricht diese Tätigkeit der einer Fahrschule, nicht jedoch dem Betrieb eines Verkehrsmittels der Luftfahrt. Art 6 DBA-BRD 1954, nach dem das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus dem Betrieb der Luftfahrt dem Staate des Orts der Geschäftsleitung (hier: Deutschland) zusteht, ist somit nicht anwendbar.