Art 19, Art 20 DBA-Spanien - Hat ein Steuerpflichtiger im Rechenzentrum der (damaligen) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gearbeitet, so hat er seine Dienste nicht in Ausübung öffentlicher Funktionen iSd Art 20 Abs 1 DBA-Spanien erbracht. Ist der Steuerpflichtige nach seiner Pensionierung nach Spanien ausgewandert, sind seine Ruhegehälter somit gemäß Art 19 DBA-Spanien nicht in Österreich, sondern in Spanien zu besteuern.