§ 67 Abs 3, § 124b Z 53 letzter Satz EStG - Lässt sich ein 60-jähriger Schweizer Grenzgänger, dessen Dienstverhältnis zum 30. 6. 2002 durch Arbeitgeberkündigung beendet wurde, seine Pension aus einer betrieblichen Pensionskasse in der Schweiz freiwillig im Jänner 2003 in bar abfinden (hier: Rückkauf der „Freizügigkeitspolice“ von der Schweizer Lebensversicherungs- und Rentenanstalt S) und übersteigt der Barwert dieser Zahlung den Betrag iSd § 1 Abs 2 Z 1 PKG, so ist dieser Vorgang als Pensionsabfindung iSv § 124b Z 53 letzter Satz EStG einzustufen und zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.