§ 176 Abs 1 Z 2, § 213a ASVG - Der Anspruch auf Integritätsabgeltung ist in einem engen Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, wie sie ein Versicherter ausführt, zu sehen. Daher steht einem Versicherten, der sich bei einer freiwilligen Blutplasmaspende infolge Verletzung von Hygienevorschriften mit Hepatitis C infiziert hat, trotz Anerkennung dieser Erkrankung als Berufskrankheit kein Anspruch auf Integritätsabgeltung zu. Eine analoge Anwendung des § 213a ASVG auf nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG versicherte Personen kommt mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht.