§ 8f Abs 4 DO.C, § 7 Abs 4 ARG - Arbeitern der SV-Träger Österreichs, die am Samstag und/oder Sonntag beschäftigt werden, steht ein Ersatzruhetag gemäß § 8f Abs 4 DO.C nur dann zu, wenn sich die - anstelle der Wochenendruhe gewährte - Wochenruhe (ununterbrochener Zeitraum von 36 Stunden) mit einem gesetzlichen Feiertag auch nur zeitweise überschneidet.
OGH 30. 8. 2007, 8 ObA 43/07t